Abschluss der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung (Auszüge aus der säschischen Schulordnung Berufsschule- BSO)
(1) Die Berufsschule in der dualen Berufsausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn der Schüler in höchstens einem Fach, Lernfeld oder Handlungsbereich die Zeugnisnote „mangelhaft“ und in keinem Fach, Lernfeld oder Handlungsbereich die Zeugnisnote „ungenügend“ erzielt hat. In Bildungsgängen mit weniger als vier Handlungsbereichen sind alle Handlungsbereiche mindestens mit „ausreichend“ abzuschließen. In allen Bildungsgängen ist im Fach Deutsch/Kommunikation mindestens die Zeugnisnote „ausreichend“ zu erzielen.
(2) Auf Antrag des Schülers werden der zuständigen Stelle nach einem zwischen dem Staatsministerium für Kultus und den zuständigen Stellen abgestimmten Verfahren die Durchschnittsnoten gemäß § 18 Abs. 5 und der zugeordnete Punktwert für die Ausweisung des Ergebnisses der berufsschulischen Leistungsfeststellungen auf dem Prüfungszeugnis gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG oder § 31 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung übermittelt. Die Zuordnung der Punktwerte zu den Durchschnittsnoten erfolgt gemäß der Anlage. Soweit zwei oder mehr Punkte der Durchschnittsnote zugeordnet werden können, entscheidet die Klassenkonferenz nach pädagogischem Ermessen über den auszuweisenden Punktwert.
Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres und des Berufsgrundbildungsjahres
(1) Das Berufsvorbereitungsjahr oder das Berufsgrundbildungsjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern und Lernfeldern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt worden ist oder die Note „mangelhaft“ wie folgt ausgeglichen werden kann:1. in einem Fach des berufsübergreifenden Bereiches mit mindestens der Note „befriedigend“ desselben Bereiches,2. in einem Lernfeld des berufsbezogenen Bereiches mit mindestens der Note „befriedigend“ desselben Bereiches oder
3. in einem Fach des berufsübergreifenden Bereiches und in einem Lernfeld des berufsbezogenen Bereiches mit jeweils mindestens den Noten „gut“ und „befriedigend“.
Mit den Noten der Fächer Evangelische Religion, Katholische Religion, Ethik oder Sport ist kein Ausgleich möglich.
(2) Bei regelmäßigem Besuch des Berufsvorbereitungsjahres oder des Berufsgrundbildungsjahres wird folgender Vermerk in das Zeugnis eingetragen: „Die Berufsschulpflicht des Schülers/der Schülerin wird hiermit nach § 28 Abs. 5 SchulG für beendet erklärt. Die Berufsschulpflicht lebt wieder auf, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis begonnen wird und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Mittlerer Schulabschluss
(1) Der mittlere Schulabschluss wird Schülern, die noch keinen Realschulabschluss haben, mit dem erfolgreichen Berufsschulabschluss zuerkannt, wenn sie
1. auf der Grundlage des Hauptschulabschlusses das Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einer Durchschnittsnote aus allen Zeugnisnoten von mindestens 3,0 oder den qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben haben und
2. in der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer ein befriedigendes Gesamtergebnis erzielt haben.
(2) Der mittlere Schulabschluss wird Schülern, die noch keinen Realschulabschluss haben, mit dem erfolgreichen Abschluss der berufsbildenden Förderschule zuerkannt, wenn sie
1. auf der Grundlage des Hauptschulabschlusses das Abschlusszeugnis der berufsbildenden Förderschule mit einer Durchschnittsnote aus allen Zeugnisnoten von mindestens 3,0 erworben haben und
2. in der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in einem Beruf gemäß § 66 BBiG oder § 42m der Handwerksordnung mit dreijähriger Ausbildungsdauer ein befriedigendes Gesamtergebnis erzielt haben.
(3) Über den mittleren Schulabschluss wird ein gesondertes Zeugnis nach einem vom Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Muster ausgestellt. Der Gesamtnotendurchschnitt wird aus allen Gesamtnoten als arithmetisches Mittel mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung ermittelt.“
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